Gutachterwerte genießen Vorrang

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. März 2026 (II R 6/23) entschieden, dass Finanzgerichte die von Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise im Erbschaftsteuer-Verfahren grundsätzlich ohne eigene Nachprüfung zugrunde legen dürfen. Eine gerichtliche Kontrolle ist nur bei substantiiert gerügten oder offensichtlichen Fehlern geboten.

Sachverhalt
Eine Erbengemeinschaft begehrte für eine geerbte Eigentumswohnung die Bewertung im Sachwertverfahren (78.493 EUR) statt im Vergleichswertverfahren (186.000 EUR). Das Finanzamt hatte den höheren Wert auf Basis von 20 Vergleichspreisen des zuständigen Gutachterausschusses festgesetzt. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Vorgehensweise.
Steuerpflichtige können Vergleichswerte nur dann erfolgreich anfechten, wenn sie konkrete Ermittlungsfehler darlegen. Der bloße Verweis auf ein abweichendes Sachwertgutachten reicht nicht aus. Ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG bleibt zwar möglich, setzt aber substantiierte Darlegungen voraus.
Bei Wertermittlungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollten Gutachterausschuss-Daten als primäre Grundlage akzeptiert werden. Widerspruch lohnt sich nur bei nachweisbaren Verfahrens- oder Berechnungsfehlern.
Quelle: Urteil v. 11. März 2026, II R 6/23, veröffentlicht am 25. Juni 2026